Legate und Erbschaft
Setzen Sie ein Zeichen, das über Ihr Leben hinaus wirkt. Sie können die gemeinnützige Stiftung Blinden- und Behindertenzentrum Bern in Ihrem Testament als Erbin einsetzen oder mit einem Legat begünstigen. Damit sorgen Sie auch nach Ihrem Leben noch für Lichtblicke im Alltag von blinden, seh- und mehrfachbeeinträchtigten Menschen im Grossraum Bern.
Möchten Sie ein Testament errichten?
Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Erstellung Ihres Testaments beraten zu lassen. Formfehler oder inhaltliche Unklarheiten können sonst nach Ihrem Tod zu Streitigkeiten und dazu führen, dass Ihr letzter Wille nicht umgesetzt wird, wie Sie es sich gewünscht haben.
Wir vermitteln Ihnen auf Wunsch gerne eine:n spezialisierte:n Notarin oder Notar und übernehmen die erste Beratungsstunde.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Stiftungszweck
Die Stiftung bezweckt die Unterstützung und Förderung von Menschen im Sinne einer ganzheitlichen Lebensgestaltung. Im Vordergrund stehen Angebote für blinde, sehbehinderte, mehrfachbehinderte Menschen, die sie in ihrer sozialen und beruflichen Integration und Partizipation unterstützen.
Die Stiftung kann Tochtergesellschaften errichten, sich an andern Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit anderen Stiftungen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Stiftung zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Die Stiftung ist befugt, Finanzierungs-, Sanierungs- und Interzessionsmassnahmen zu Gunsten von Tochtergesellschaften vorzunehmen oder Tochtergesellschaften Darlehen zu gewähren. Sie kann sich für sozialpolitische Anliegen einsetzen. Die Stiftung hat ausschliesslich gemeinnützigen Charakter und ist nicht gewinnorientiert.
Die Stiftung Blinden- und Behindertenzentrum Bern engagiert sich seit 1884 für blinde, seh- und mehrfachbeeinträchtigte Menschen. Ziel ist, sie in ihrer sozialen und beruflichen Teilhabe bestmöglich zu unterstützen und zu fördern. Im Kanton Bern – und darüber hinaus.
Das B in Ihrem Testament
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie das B letztwillig berücksichtigen können:
Erbeinsetzung
Sie können die Stiftung B als Erbin einsetzen und ihr so Ihren Nachlass oder einen Teil Ihres Nachlasses hinterlassen. Falls Sie verheiratet sind oder Kinder haben, stellen deren Pflichtteilsansprüche die Grenze Ihrer Verfügungsfreiheit dar.
Legate
Mit einem Legat (oder Vermächtnis) können Sie dem B einen bestimmten Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand hinterlassen. Die Stiftung B wird damit nicht Erbin, sondern hat gegenüber den Erben Anspruch auf Ausrichtung des Legats.
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Spenden
Unterstützen Sie unser Engagement mit Ihrer Spende und schaffen Sie damit Lichtblicke im Leben von Menschen mit Beeinträchtigungen.
Zeitspende
Spenden Sie Ihre Zeit und schenken Sie unvergessliche Momente. Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten für Freiwilligenarbeit im B.
Stiftungszweck
Hierfür setzen wir Spenden und Vermächtnisse ein. Zur Ergänzung, Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Angebote – «Beraten» sowie «Wohnen» und Arbeiten». Die Stiftung ist Alleinaktionärin der gleichnamigen Tochtergesellschaft, auch bekannt als das B.
Geschichte des B
Mit der Gründung des Versorgungsverein für Blinde im Jahr 1884 hat alles begonnen. In den letzten Jahrzehnten sind die Dienstleistungsangebote und Tätigkeitfelder vielfältiger geworden und stetig gewachsen. Wir verfolgen das Ziel einer inklusiven Gesellschaft und möchten Alltag für alle ermöglichen.
Offene Fragen zu Legate und Erbschaft
Gerne geben wir bei Fragen Auskunft. Falls Sie eine professionelle Beratung zum Thema Erbrecht wünschen, vermitteln wir Ihnen gerne spezialisierte Notar:innen und übernehmen die Kosten der erste Beratungsstunde.
Häufige Fragen zur Erbschaft, Legat und Vermächtnis
Wie kann ich das B in meinem Testament begünstigen?
Im Beispiel, in dem Sie:
- Das B als Miterbin einsetzen: «Ich setzte meine Nachkommen auf den Pflichtteil und setzte meinen Partner Hans Muster für die Hälfte der frei verfügbaren Quote als Erben ein. Als Erbin für die andere Hälfte der frei verfügbaren Quote setze ich die Stiftung Blinden- und Behindertenzentrum Bern als Erbin ein.»
- Das B als Alleinerbin einsetzen: «Ich setze die Stiftung Blinden- und Behindertenzentrum Bern als meine Alleinerbin meiner gesamten Hinterlassenschaft ein.»
- Das B mit einem Legat/Vermächtnis berücksichtigen: «Ich verpflichte meine Erbinnen der Stiftung Blinden- und Behindertenzentrum Bern ein Legat in der Höhe von CHF 10‘000 auszurichten.» oder «Meine Liegenschaft an der Musterstrasse in Bern vermache ich als Legat der Stiftung Blinden- und Behindertenzentrum Bern.»
Um Konflikte mit früheren Testamenten und briefliche Versprechen zu vermeiden, empfiehlt es sich, mit der Redaktion eines neuen Testaments alle früheren Testamente aufzuheben: «Hiermit hebe ich alle meine bisherigen Verfügungen von Todes wegen auf.»
Wer erbt, wenn ich kein Testament verfasse?
Wenn Sie kein Testament errichten, gilt die gesetzliche Erbfolge: es erben in erster Linie Ihre Ehegatten und Ihre Nachkommen, falls Sie keine Nachkommen haben, erben an deren Stelle Ihre Eltern oder Geschwister, deren Nachkommen oder weitere Verwandte.
Wie errichte ich ein Testament?
Für die Errichtung von Testamenten gelten strenge Formvorschriften. Entweder schreiben Sie Ihr Testamten von A – Z von Hand (mit Ort, Datum und Unterschrift) oder es muss von einem Notar oder einer Notarin verurkundet werden. Da auch der sorgfältigen und klaren Redaktion des Inhalts grosse Bedeutung zukommt, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall, sich dabei beraten zu lassen.